LaPa23 – Satzungsänderungen

Landesparteitag 2023
Satzungsänderungsanträge der Mitglieder

Hier findet ihr alle Satzungsänderungsanträge, die von der Antragskommission als zulässig erklärt wurden und somit beim Landesparteitag 2023 behandelt werden.
Die Satzungsänderungsanträge konnten bis zum 07.10.2023 eingereicht werden.
Änderungsanträge zu diesen Anträgen konnten bis zum 28.10.2023 eingereicht werden.

Eine Synopssis aller Anträge findet ihr hier:

PrioThemaDateinameBetroffener § der Satzung
1.1.Verkleinerung VorstandLP23_Satz_§17_(1)_nr0217 (1) weitestgehende Änderung
1.2.Verkleinerung VorstandLP23_Satz_§17_(1)_nr0317 (1) weitergehende Änderung
1.3.Verkleinerung VorstandLP23_Satz_§17_(1)_nr0117 (1) geringste Änderung
1.4.Wiederwahl VorstandLP23_Satz_§17_(5)_nr0117 (5)
1.5.VertretungsberechtigungLP23_Satz_§20_(1)_nr0120 (1)
1.6.Neuschaffung SäulenratLP23_Satz_§17_(a)_nr0117a
2.1.eLaVo statt SchwarmratLP23_Satz_§21_(x)_nr0121
2.1.*ÄnderungsantragLP23_Satz_§21_(x)nr01Ä0121
2.2.eLaVo statt SchwarmratLP23_Satz_§21_(1)_nr0121 (1)
2.3.eLaVo statt SchwarmratLP23_Satz_§21_(2)_nr0121 (2)
2.4.eLaVo statt SchwarmratLP23_Satz_§21_(3)_nr0121 (3)
2.5.eLaVo statt SchwarmratLP23_Satz_§21_(4)_nr0121 (4)
2.6.eLaVo statt SchwarmratLP23_Satz_GES_(0)_nr01redaktioneller Folgeantrag zu 21
2.6*ÄnderungsantragLP23_Satz_GES_(0)nr01Ä0121
2.6*ÄnderungsantragLP23_Satz_GES_(0)nr01Ä0221
3.1.Konsens & SchlichtungLP23_Satz_Kap_V_nr01Kapitel V (§24ff)
3.2.Konsens & SchlichtungLP23_Satz_§24_(0)_nr0124 (1-4)
3.3.Konsens & SchlichtungLP23_Satz_§24_(0)_nr0224
4.1.Streichung OrtsverbändeLP23_Satz_§1_(4)_nr011 (4)
4.2.Streichung OrtsverbändeLP23_Satz_§1_(5)_nr011 (5)
4.3.Gliederung & KostenerstattungLP23_Satz_§5_(x)_nr015 (2-5)
5.1.Parteiname & ZweckLP23_Satz_§1_(1)_nr011 (1) Streichung LV aus Namen
5.2.Parteiname & ZweckLP23_Satz_§1_(2)_nr011 (2) Streichung
5.3.Parteiname & ZweckLP23_Satz_§1_(2)_nr021 (2) Reduzierung
5.4.Parteiname & ZweckLP23_Satz_§2_(3)_nr012 (3)
6.1.MandatsträgerregelungenLP23_Satz_§23_(x)_nr0123 (3-8)
6.2.MandatsträgerregelungenLP23_Satz_§23_(9)_nr0123 (9)
6.3.MandatsträgerregelungenLP23_Satz_§23_(10)_nr0123 (10)

Themenblock 1 – Vorstandsbesetzung

SÄA – 1.1 – LP23_Satz_§17_(1)_nr02

Betroffener Paragraph
§1 (2)

Begründung
Es geht um die Zusammensetzung des Landesvorstands
Ziel ist ein handlungsfähiger Vorstand, dessen Kompetenzen nach außen und
innen klar geregelt sind. Die aktuelle Satzung sieht 13 Vorstandspositionen vor. Außerdem gibt es keine Differenzierung zwischen dem geschäftsführenden und beschlussfassenden
Vorstand. Beide Kreise sollten klar benannt sein und insgesamt weniger
Positionen umfassen.
Es sollte kein Zweifel darüber bestehen, dass die Geschäftsführung des
Vorstandes einer Vollzeitbeschäftigung nahekommt. In die Beschlussfassung
sollten die Säulen in jedem Falle eingebunden sein.
Besondere operative Aufgaben können auch von Projektgruppen außerhalb des
Vorstands erledigt werden.
Die Verschlankung des Vorstandes spart Sitzungszeit ein und erschließt mehr Arbeitszeit.
Die Verpflichtung auf einen Konsens zur Beschlussfassung entspricht in der
Praxis dem Grundwert des Konsensierens der Partei.
Der Text selbst enthält sprachliche Stilblüten einer verschriftlichten
Genderideologie. Diese Thematik sollte nach drei Jahren Corona und der
gewonnenen Einsicht in die diversen psychologischen Operationen der
Herrschenden überwunden sein. Die Textform sollte sich in Grammatik, Syntax
und Ästhetik an den Regeln der deutschen Sprache orientieren.

Abstimmungsfähiger Wortlaut (NEU)
(1) Dem geschäftsführenden Landesvorstand im Sinne des Paragraphen 26 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Paragraphen 11 des
Parteiengesetzes (PartG) gehören an:
a) der Landesvorsitzende
b) der Stellvertretende Landesvorsitzende
c) der Landesschatzmeister.
Außerdem gehören dem Landesvorstand vier gleichberechtigte Beisitzer an, die
jeweils eine der Säulen der Partei im Vorstand vertreten. Die Entscheidungen
und Beschlüsse des Landesvorstands werden im Gesamtvorstand im Konsens
getroffen.

Aktuelle Fassung (ALT)
(1) Der Landesvorstand besteht aus:
a) zwei Vorsitzenden (Doppelspitze),
b) zwei Stellvertretern der Vorsitzenden,
c) der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
d) dessen Stellvertreterin/Stellvertreter,
e) der/dem Säulenbeauftragten für Freiheit,
f) der/dem Säulenbeauftragten für Machtbegrenzung,
g) der/dem Säulenbeauftragten für Achtsamkeit,
h) der/dem Säulenbeauftragten für Schwarmintelligenz,
i) der/dem Mitgliederbeauftragten,
j) der/dem Visionsbeauftragten (Visionärin/Visionär). Die/Der Visionsbeauftrage
ist eine Koordinatorin/ein Koordinator (vgl. Produktmanager), die/der die Teams
unter einer Vision koordiniert. Sie/Er prüft laufend, ob die bisherigen Abläufe die
gewünschte Wirkung haben, und prüft neue Konzepte,
k) dessen Stellvertreterin/Stellvertreter.

SÄA – 1.2 – LP23_Satz_§17_(1)_nr03

Betroffener Paragraph
§17 (1)

Begründung
Zusammensetzung des Landesvorstand
Mein Änderungsvorschlag resultiert auf der einen Seite aus der Beobachtung der
Entwicklung der zu besetzenden Positionen in den Vorständen der Bezirke im
Landesverband Berlin. Auf der anderen Seite die Beobachtung der Arbeit im
Landesvorstand bzw. wie die Positionen auf dem 1. Ordentlichen
Landesparteitag im Dezember 2021 besetzt wurden. Wenn es kaum
Bewerbungen für die 13 Positionen im Vorstand gibt und sich Personen nur
deshalb melden weil die Position besetzt gehört ist dies für eine Bewältigung der
anfallenden Tätigkeit m.E. zu wenig. Wer eine Aufgabe übernehmen möchte sollte sich über den Aufgabenbereich klar sein, dass dies mit einem zusätzlichen Zeitaufwand verbunden ist sowie die Bereitschaft mitbringen sich für die Gemeinschaft der Partei dieBasis
einzusetzen.
Die Idee ist, den Vorstand in einen geschäftsführenden und einen, der den Blick
auf zukunftsfähige neue Konzepte richtet, zu unterteilen. Die Unterteilung sieht
der Antragsteller darin, dass die Säulen, in einer anderen Form durch ein
Gremium welches in der Satzung eingebunden ist, aus dem Vorstand
herausgenommen werden. Dann können sie ihrer Arbeit frei nach gehen und
sind nicht, wie im jetzigen Vorstand, mit administrativen Aufgaben belastet.

Abstimmungsfähiger Wortlaut
(1) Der Landesvorstand besteht aus:
a) zwei Vorsitzenden (Doppelspitze),
b) einer/m stellvertretenden/m Vorsitzenden,
c) einer Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
d) einer/m Schriftführer/in
e) mindestens 2 Beisitzer

Aktuelle Fassung
(1) Der Landesvorstand besteht aus:
a) zwei Vorsitzenden (Doppelspitze),
b) zwei Stellvertretern der Vorsitzenden,
c) der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
d) dessen Stellvertreterin/Stellvertreter,
e) der/dem Säulenbeauftragten für Freiheit,
f)der/dem Säulenbeauftragten für Machtbegrenzung,
g) der/dem Säulenbeauftragten für Achtsamkeit,
h) der/dem Säulenbeauftragten für Schwarmintelligenz,
i) der/dem Mitgliederbeauftragten,
j) der/dem Visionsbeauftragten (Visionärin/Visionär).
Die/Der Visionsbeauftrage ist eine Koordinatorin/ein Koordinator
(vgl.Produktmanager), die/der die Teams unter einer Vision koordiniert. Sie/Er
prüft laufend, ob die bisherigen Abläufe die ge- wünschte Wirkung haben, und
prüft neue Konzepte,
k) dessen Stellvertreterin/Stellvertreter.

SÄA – 1.3 – LP23_Satz_§17_(1)_nr01

Betroffener Paragraph
§17 (1)

Begründung
Verkleinerung des Vorstands:
Eine Aufblähung des Vorstands hat sich nicht bewährt.
Die Funktionen von Schwarm- und Mitgliedsbeauftragten sind nicht hinreichend
abgegrenzt.
Visionäre lassen sich nicht per Wahl bestimmen

Abstimmungsfähiger Wortlaut
(1) Der Landesvorstand besteht aus:
a) zwei Vorsitzenden (Doppelspitze)
b) zwei Stellvertretern der Vorsitzenden
c) der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
d) dessen Stellvertreterin / Stellvertreter
e) der/dem Säulenbeauftragten für Freiheit,
f) der/dem Säulenbeauftragten für Machtbegrenzung,
g) der/dem Säulenbeauftragten für Achtsamkeit,
h) der/dem Säulenbeauftragten für Schwarmintelligenz

Aktuelle Fassung
(1) Der Landesvorstand besteht aus:
a) zwei Vorsitzenden (Doppelspitze),
b) zwei Stellvertretern der Vorsitzenden,
c) der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
d) dessen Stellvertreterin/Stellvertreter,
e) der/dem Säulenbeauftragten für Freiheit,
f)der/dem Säulenbeauftragten für Machtbegrenzung,
g) der/dem Säulenbeauftragten für Achtsamkeit,
h) der/dem Säulenbeauftragten für Schwarmintelligenz,
i) der/dem Mitgliederbeauftragten,
j) der/dem Visionsbeauftragten (Visionärin/Visionär).
Die/Der Visionsbeauftrage ist eine Koordinatorin/ein Koordinator
(vgl.Produktmanager), die/der die Teams unter einer Vision koordiniert. Sie/Er
prüft laufend, ob die bisherigen Abläufe die ge- wünschte Wirkung haben, und
prüft neue Konzepte,
k) dessen Stellvertreterin/Stellvertreter.

SÄA – 1.4 – LP23_Satz_§17_(5)_nr01

Betroffener Paragraph
§17 (5)

Begründung
Unmittelbare Wiederwahl wird nur noch für die Positionen Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende eingeschränkt.
Das ermöglicht Machtbegrenzung bei gleichzeitiger Sicherung von Kontinuität in
der Vorstandsarbeit.

Abstimmungsfähiger Wortlaut
(5) Die Amtszeit des Landesvorstandes gem. Abs. 1 beträgt grundsätzlich 2 Jahre. Eine unmittelbare Wiederwahl für eine weitere Amtszeit für die Ämter a) und b)
ist nicht zulässig.

Aktuelle Fassung
(5) Die Amtszeit des Landesvorstandes gem. Abs. 1 beträgt grundsätzlich 2 Jahre.
Eine Wiederwahl für eine zweite Amtszeit ist nur für die Ämter a) bis d) zulässig.
Im Übrigen ist nach Ausscheiden aus dem Amt eine erneute Kandidatur für die
gleiche oder auch eine andere Vorstandsposition frühestens zum nächsten ordentlichen
Landesparteitag möglich.

SÄA – 1.5 – LP23_Satz_§20_(1)_nr01

Betroffener Paragraph
§20 (1)

Begründung
4-Augen-Prinzip
Eine Balance zwischen Machtbegrenzung und Handlungsfähigkeit herstellen.
(Eine vergleichbare Regelung existiert bereits im LV Baden-Württemberg)

Abstimmungsfähiger Wortlaut
(1) Die beiden Landesvorsitzenden sind die gesetzlichen Vertreter des
Landesverbandes.
Sie sind nur gemeinsam zur Vertretung berechtigt. Ist einer der beiden
Landesvorsitzenden verhindert, vertritt einer der beiden Stellvertreter diesen.
Sie können im Einzelfall oder allgemein durch Vorstandsbeschluss für bestimmte
Arten von Geschäften eine dritte Person bevollmächtigen.

Aktuelle Fassung
(1) Die beiden Landesvorsitzenden und jede Stellvertreterin/jeder Stellvertreter
sind gerichtlich und außergerichtlich für die Partei jeweils alleinvertretungsberechtigt
Sie können im Einzelfall oder allgemein durch Vorstandsbeschluss für bestimmte
Arten von Geschäften ein anderes Mitglied des Parteivorstandes mit der
gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung beauftragen.

SÄA – 1.6 – LP23_Satz_§17_(a)_nr01

Betroffener Paragraph
§17 (a)

Begründung
Einführung eines Rat der Säulenbeauftragten
Der Antragsteller hält es für sinnvoll, einen Rat der Säulenbeauftragten als weiteres Organ der Partei dieBasis zu bestimmen. Somit sind die Säulenbeauftragten kein Teil des Vorstandes, um sicher zu stellen, dass die Säulenbeauftragten ihrer Aufgabe, für welche sie gewählt wurden, auch nachkommen können.
Die Säulen sind das wesentliche Fundament der Partei dieBasis und bedingen sich gegenseitig. Deshalb betrachtet es der Antragsteller als sinnvoll, dass immer alle Säulenbeauftragten die Möglichkeit haben an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. So wird auch ein guter Informationsfluss sichergestellt. Um die Einhaltung der vier Säulen sicher zu stellen, erhält der Rat der Säulenbeauftragten die Möglichkeit, eine Mitgliederbefragung zu erwirken.
Um Alleingänge zu vermeiden, trifft der Rat der Säulenbeauftragten seine
Entscheidungen einvernehmlich.
Die bisherige Erfahrung der Arbeit der Säulenbeauftragten im Landesvorstand hat gezeigt, dass sich die Einzelnen oft die Frage ihrer Aufgabe gestellt haben.
Es ist schade, dass die Gewichtung der Säulenarbeit durch administrative Aufgaben verzerrt oder gänzlich unsichtbar waren. Der Antragsteller kann sich vorstellen, dass der Säulenrat als Bindungselement zu den Säulenbeauftragten und oder den Mitgliedern der Bezirke und dem
Landesvorstand formiert.

Abstimmungsfähiger Wortlaut
Die Ämter aus § 17 Abs. (1) e), f), g) und h) werden im § 17 gestrichen und
Wortlaut in den neuen § 17a eingeführt

§ 17a Rat der Säulenbeauftragten
(1) Der Rat der Säulenbeauftragten setzt sich zusammen aus:
– dem Säulenbeauftragten „Freiheit“
– dem Säulenbeauftragten „Machtbegrenzung“
– dem Säulenbeauftragten „Achtsamkeit“
– dem Säulenbeauftragten „Schwarmintelligenz“

(2) Sollte die Position eines oder mehrerer Säulenbeauftragter bei der Wahl oder
während der Amtszeit unbesetzt bleiben/sein oder vakant werden, übernehmen
die amtierenden Mitglieder des Rates dessen oder deren Aufgaben und sind
weiterhin beschlussfähig.

(3) Der Rat der Säulenbeauftragten unterstützt den Vorstand im Sinne der vier
Säulen. Die Säulenbeauftragten sind nicht Teil des Vorstandes und somit nicht
stimmberechtigt, um ihre Neutralität wahren zu können.

(4) Der Rat der Säulenbeauftragten ist zu allen Vorstandssitzungen einzuladen.
Eine Teilnahme ist den einzelnen Mitgliedern des Rates der Säulenbeauftragten
freigestellt. Die Säulenbeauftragten haben in den Sitzungen Rederecht.

(5) Der Rat der Säulenbeauftragten hat das Recht, zu Vorstandsbeschlüssen
innerhalb von sieben Tagen nach Bereitstellung der Beschlussfassung einen
Mitgliederentscheid einzufordern, wenn ein Beschluss den Werten mindestens einer der vier Säulen widerspricht. Eine zeitnahe Durchführung des
Mitgliederentscheids obliegt dem Vorstand. Eine vorformulierte Fragestellung
wird seitens des Rates der Säulenbeauftragten ausgearbeitet und dem Vorstand
zur Verfügung gestellt; diese ist bindend für die Mitgliederbefragung zu
verwenden.

(6) Das Ergebnis der Mitgliederbefragung kommt zum Tragen, wenn eine
einfache Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder der dieBasis LV Bayern dem
Beschluss zustimmt oder diesen ablehnt. Die Mindestbeteiligung am
Mitgliederentscheid liegt bei 10 Prozent.

(7) Der Rat der Säulenbeauftragten trifft seine Entscheidungen einvernehmlich.
Sollte dies nicht möglich sein, wird auf die Methode des Systemischen
Konsensierens zurückgegriffen.

Aktuelle Fassung
– nicht vorhanden –

Themenblock 2 – Anpassung des Schwarmrates

SÄA – 2.1 – LP23_Satz_§21_(x)_nr01

Betroffener Paragraph
§21

Begründung
Änderung der Überschrift von § 21 der Satzung
Ziel ist die Anpassung der Bezeichnung an die in der Bundessatzung gebräuchliche Formulierung und der inzwischen bewährten Praxis.
Die aktuelle Satzung verwendet den Begriff „Landesschwarmrat“. Abgesehen davon, dass die Öffentlichkeit nicht versteht, was ein „Schwarmrat“ ist, hat sich für das inhaltlich beschriebene Gremium auf Bundesebene der Begriff „Erweiterter Bundesvorstand“ etabliert. Es handelt sich dabei um ein Gremium, dass sich aus dem Bundesvorstand und den Landesvorständen zusammensetzt.
Entsprechend sollte das Gremium „Erweiterter Landesvorstand“ genannt werden.
Dieser “Erweiterte Landesvorstand” ist erforderlich, um die Aktivitäten der Bezirke und des Landesverbandes zu koordinieren und um gegebenenfalls wechselseitige Hilfen zu organisieren. Der Grundgedanke und das inhaltliche Ziel des “Landesschwarmrates” soll erhalten bleiben, er soll aber einen verständlicheren Namen und eine klarere Zielsetzung bekommen.

Abstimmungsfähiger Wortlaut (NEU)
§ 21 Erweiterter Landesvorstand

Aktuelle Fassung (ALT)
§ 21 Landesschwarmrat

Änderungsantrag Ä01 zu SÄA – 2.1 – LP23_Satz_§21_(x)_nr01

Betroffener Paragraph
§21

Begründung
Die SÄA 2.1.-2.5. werden grundsätzlich unterstützt. Sie machen aber nur Sinn, wenn
sie geschlossen in ihrer Gesamtheit abgestimmt werden. Sie werden deshalb in einem
Antrag zusammengefasst. Antrag 2.3. zu Absatz 2 gibt dem erweiterten Vorstand zu
viel Macht bezüglich Geschäftsführung und Neubesetzung des Landesvorstands. Weitere Änderungen zur Präzisierung, zur Flexibilisierung der Bestimmung der Mitglieder und zum Initiativrecht der Bezirksverbände.

Abstimmungsfähiger Wortlaut (NEU)
§ 21 Erweiterter Landesvorstand

(1) Der Erweiterte Landesvorstand ist das höchste beschluss-fassende Gremium
zwischen den Landesparteitagen. Er besteht aus jeweils zwei Mitgliedern des
Landesvorstands und jedes Bezirksverbandes. Die Entscheidung, wer sie im
Erweiterten Landesvorstand vertritt treffen die Bezirksverbände im eigenen Ermessen.

(2) Der Erweiterte Landesvorstand berät und entscheidet über strategische und
taktische Fragen des Landesverbandes. Die Geschäftsführung verbleibt beim
Landesvorstand. Auf Basis von Abstimmungen in mindestens 6 Bezirksverbänden
oder aufgrund strafrechtlicher Ermittlungsverfahren kann der Erweiterte
Landesvorstand Mitglieder des Landesvorstands abberufen und frei gewordene
Vorstandspositionen kommissarisch besetzen.

(3) Der Erweiterte Landesvorstand wird vom zuständigen Vorstandsmitglied unter
Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen.
Die Zuständigkeit wird durch den Landesvorstand festgelegt.


(4) Auf Antrag von mindestens vier Bezirksverbänden ist innerhalb von zwei Wochen
ebenfalls eine Sitzung des
Erweiterten Landesvorstands abzuhalten.

Aktuelle Fassung (ALT)
§ 21 Landesschwarmrat

SÄA – 2.2 – LP23_Satz_§21_(1)_nr01

Betroffener Paragraph
§21 (1)

Begründung
Die Zusammensetzung und das Stimmrecht im Erweiterten Landesvorstand
sollen verbindlicher geregelt werden.
Im alten Text ist die Zusammensetzung des Gremiums nicht klar geregelt, weil
mal die Schatzmeister angesprochen sind und fakultativ Schwarmbeauftragte
oder Mitgliederbeauftragte. Einerseits sind diese nicht in allen Bezirken vertreten,
andererseits erscheint die Festlegung auf die Position zu starr und unflexibel zur
Ausübung eines Stimmrechts in dem Gremium.
Darum sollen die Bezirksverbände ihre Vertretung im Erweiterten Vorstand
flexibel selbst regeln können.
Die aktuelle Satzung legt die Vertretungsbefugnis im Landesschwarmrat auf den
Vorsitzenden und den Mitgliederbeauftragten fest. Gegebenenfalls zusätzlich
durch den Bezirksschatzmeister. Das schafft von Fall zu Fall unklare Abstimmungsberechtigungen. Jeder Bezirksverband und der Landesverband sollten in dem erweiterten Landesvorstand genau zwei Stimmen haben, wobei die Stimmrechtsvertretung
durch das entsendende Gremium selbst festgelegt werden sollte, um ihnen maximale Handlungsfreiheit zu geben.

Abstimmungsfähiger Wortlaut
(1) Der Erweiterte Landesvorstand ist das höchste beschlussfassende Gremium zwischen den Landesparteitagen. Er besteht aus jeweils zwei Mitgliedern des Landesvorstands und jedes Bezirksvorstands. Die Entscheidung, wer sie im Erweiterten Landesvorstand vertritt treffen die Vorstände per Beschluss auf Grundlage der Einladung.

Aktuelle Fassung
(1) Der Landesschwarmrat besteht aus den Vorsitzenden und falls vorhanden den Schwarmbeauftragten der Bezirks- und Ortsverbände sowie des Landesvorstands. Die Mitgliedschaft qua Amt erlischt mit diesem.

SÄA – 2.3 – LP23_Satz_§21_(2)_nr01

Betroffener Paragraph
§21 (2)

Begründung
Es geht um die Rechte des Erweiterten Landesvorstands (Landesschwarmrates)
Der Erweiterte Landesvorstand ist in der bisherigen Fassung lediglich ein Beratungsgremium und Exekutivorgan. Er soll den Landesvorstand beraten und alle Ebenen koordinieren. Was immer das konkret bedeuten mag.
Durch die Änderung soll der ehemalige Landesschwarmrat als Erweiterter
Landesvorstand zu einem Entscheidungs- und Beschlussgremium aufgewertet
werden.
Bisher hat er nur die Möglichkeit, mit zwei Dritteln der Stimmen einen Landesparteitag einzuberufen.
Es ist daher besser, wenn er auch selbst Entscheidungen treffen kann. Die Einflussmöglichkeiten der Bezirksverbände zwischen den Landesparteitagen
wären dadurch erheblich gestärkt.

Abstimmungsfähiger Wortlaut
(2) Der Erweiterte Landesvorstand berät und entscheidet über strategische und
taktische Fragen der Geschäftsführung des Landesvorstands. Der Erweiterte
Landesvorstand kann Mitglieder des Landesvorstands abberufen und frei
gewordene Vorstandspositionen kommissarisch neu besetzen.

Aktuelle Fassung
(2) Der Landesschwarmrat berät den Vorstand. Er koordiniert und informiert alle Ebenen des Landesverbands untereinander. Er kann dem Landesvorstand Initiativen und Empfehlungen zur Beschlussfassung vorlegen. Mit einer Zweidrittelmehrheit kann der Landesschwarmrat in wichtigen Fragen einen außerordentlichen Landesparteitag einberufen.

SÄA – 2.4 – LP23_Satz_§21_(3)_nr01

Betroffener Paragraph
§21 (3)

Begründung
Es geht um die Rechte des Erweiterten Landesvorstands (Landesschwarmrates)
Der Erweiterte Landesvorstand ist in der bisherigen Fassung lediglich ein Beratungsgremium und Exekutivorgan. Er soll den Landesvorstand beraten und alle Ebenen koordinieren. Was immer das konkret bedeuten mag.
Durch die Änderung soll der ehemalige Landesschwarmrat als Erweiterter Landesvorstand zu einem Entscheidungs- und Beschlussgremium aufgewertet werden.
Bisher hat er nur die Möglichkeit, mit zwei Dritteln der Stimmen einen Landesparteitag einzuberufen.
Es ist daher besser, wenn er auch selbst Entscheidungen treffen kann. Die Einflussmöglichkeiten der Bezirksverbände zwischen den Landesparteitagen wären dadurch erheblich gestärkt.

Abstimmungsfähiger Wortlaut
(2) Der Erweiterte Landesvorstand berät und entscheidet über strategische und taktische Fragen der Geschäftsführung des Landesvorstands. Der Erweiterte Landesvorstand kann Mitglieder des Landesvorstands abberufen und frei gewordene Vorstandspositionen kommissarisch neu besetzen.

Aktuelle Fassung
(2) Der Landesschwarmrat berät den Vorstand. Er koordiniert und informiert alle
Ebenen des Landesverbands untereinander. Er kann dem Landesvorstand Initiativen und Empfehlungen zur Beschlussfassung vorlegen. Mit einer Zweidrittelmehrheit kann der Landesschwarmrat in wichtigen Fragen einen außerordentlichen Landesparteitag einberufen.

SÄA – 2.5 – LP23_Satz_§21_(4)_nr01

Betroffener Paragraph
§21 (4)

Begründung
Es geht und die Einladung und den Sitzungsrhythmus des Erweiterten Landesvorstands (ehemaliger Landesschwarmrat)
Ziel ist die Zuständigkeit für die Einladung klar stellen und die Sitzungsfrequenz festlegen. Sie soll eine zeitnahe Entscheidungsfindung sicherstellen.
Derzeit sieht die Satzung eine Sitzung des Landesschwarmrates nur alle drei Monate vor. Eine zusätzliche Sitzung kann beantragt werden. Zuständig für die Einladung ist der
Landesschwarmbeauftragte, der in der Satzung gar nicht vorgesehen ist.
Die Satzung sollte so geändert werden, dass eine gesonderte Sitzung nicht erforderlich ist, weil die zeitlichen Abstände so getaktet sind, dass Entscheidungen immer zeitgerecht getroffen werden können. Die Einladung sollte durch den Landesvorsitzenden erfolgen.

Abstimmungsfähiger Wortlaut
(3) Der Erweiterte Landesvorstand tagt in der Regel alle acht Wochen oder bis zu fünf Mal zwischen den Landesparteitagen. Der Erweiterte Landesvorstand wird vom Landesvorsitzenden unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen.

Aktuelle Fassung
(4) Der Landesschwarmrat tagt in der Regel alle 3 Monate. Der Landesschwarmbeauftragte lädt zu den Tagungen ein. Auf Antrag von 6 Mitgliedern nach (1) des Landesschwarmrats hat eine Außerplanmäßige Tagung innerhalb von 2 Wochen stattzufinden.

SÄA – 2.6 – LP23_Satz_GES_(0)_nr01

Betroffener Paragraph
Ganzes Dokument

Begründung
Redaktionelle Anpassungen sind entsprechend der Beschlusslage sinnentsprechend vorzunehmen.
Die beschlossenen inhaltlichen Änderungen wirken sich auf das Inhaltsverzeichnis und die Namensgebung von Gremien in anderen Teilen der Satzung aus. Diese nicht substantiellen Änderungen sollen im Rahmen der Redaktion selbständig vorgenommen werden.

Abstimmungsfähiger Wortlaut
Ersetzen durch: „Erweiterter Landesvorstand“

Aktuelle Fassung
Zum Beispiel: „Landesschwarmrat“

Änderungsantrag Ä01 zu SÄA – 2.6 – LP23_Satz_GES_(0)_nr01

Betroffener Paragraph
Ganzes Dokument

Begründung
Durch den Änderungsantrag wird der ursprüngliche Antrag in einen beschlussfähigen
Satzungsinhalt übertragen.
Die Änderung wurde vom ursprünglichen Einreicher als “im Sinne des Antrages”
bestätigt. Der Wortlaut des ursprünglichen Antrags ist missverständlich.
Die Intention ist allerdings erkennbart.

Abstimmungsfähiger Wortlaut
Der Satzung soll in § 27 “Änderungen dieser Satzung” hinzugefügt werden:
(4) Durchgängigkeit von Satzungsänderungen: Änderungen von Begriffen sind
durchgängig und sinngemäß an sämtlichen Fundstellen in der Satzung, sowie anderen
offiziellen Dokumenten (z.B. Geschäftsordnungen) umzusetzen. Separate
Änderungsanträge sind für diese Änderungen nicht erforderlich.
Diese Regelung ist nicht anzuwenden, wenn eine Änderung darauf abzielt einen
Begriff /Zusammenhang explizit an einer einzelnen Stelle der Satzung von den
sonstigen Textstellen zu differenzieren.
(5) Lektorat: Sprachliche Korrekturen, die keinen Einfluss auf den Inhalt oder die
Bedeutung des Inhaltes nehmen und die auf die sprachliche Bereinigung von
Textfehlern begrenzt sind, können ohne den Beschluss einer Mitgliederversammlung
durchgeführt werden.
Beispiele sind Fehler in Rechtschreibung, Zeichensetzung, die Anpassung an
aktualisierte Rechtschreibregeln, die konsistente Verwendung einheitlicher Begriffe
und Schreibweisen, sowie die Sprachliche Vereinfachung (Satzbau).
Die Änderungen sind zu Protokollieren und nachvollziehbar zu dokumentieren.
Die Änderungen sollen von einem Ausschuss erarbeitet werden und vor der
Umsetzung vom Landesvorstand, unter Einbeziehung der Bezirksvorstände
protokolliert freigegeben werden.

Aktuelle Fassung

Änderungsantrag Ä02 zu SÄA – 2.6 – LP23_Satz_GES_(0)_nr01

Betroffener Paragraph
Ganzes Dokument

Begründung
Redaktionelle Folgeänderungen im Falle der Änderung von §21
Der vorliegende Antrag ist zu allgemein und unspezifisch gefasst. Die Anpassung ist
notwendig, um die redaktionelle Einheitlichkeit der Begriffe zu gewährleisten, falls der
Landesschwarmrat bei Änderung des § 21 durch einen „Erweiterten Vorstand“ ersetzt wird. Sie betrifft aber nur zwei Stellen, die konkret hier benannt werden.

Abstimmungsfähiger Wortlaut

In § 10 der Landessatzung wird “Landesschwarmrat” durch “Erweiterter Vorstand”
ersetzt

In § 17 (8) der Landessatzung wird “Landesschwarmrats” durch “Erweiterten Landes-
vorstands” ersetzt

Aktuelle Fassung
Zum Beispiel: „Landesschwarmrat“

Themenblock 3 – Konsens und Schlichtung

SÄA – 3.1 – LP23_Satz_Kap_V_nr01

Betroffener Paragraph
Kapitel V

Begründung
Änderung der Überschrift
Anpassung an tatsächliche Inhalte. Das Thema Konsensierung wird bereits in
Kapitel I behandelt

Abstimmungsfähiger Wortlaut
Konfliktlösung, Schlichtungsverfahren, Mediation und Parteigerichtsbarkeit

Aktuelle Fassung
Konsens und Konfliktlösung, Mediation und Parteigerichtsbarkeit

SÄA – 3.2 – LP23_Satz_§24_(0)_nr01

Betroffener Paragraph
§24 Absatz 1-4 (neu)

Begründung
Präzisierung der Konfliktebenen, beteiligten Parteien, Schlichtungsverfahren und
Zuständigkeiten.

Abstimmungsfähiger Wortlaut
(1) Parteibelastende Konflikte zwischen Mitgliedern der Partei oder eines Parteiorganes
mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Parteisatzungen sind zunächst durch die zuständigen Vorstände oder durch eine Schlichtungskommission im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens möglichst gütlich beizulegen. Scheitert dies so soll ein förmliches Mediationsverfahren angeboten werden, um eine gerichtliche Entscheidung zu vermeiden.

(2) Ist eine gütliche Einigung durch den zuständigen Vorstand oder eine Schlichtungskommission nicht zu erreichen und wird ein Mediationsverfahren durch eine der Streitparteien abgelehnt, entscheidet das Schiedsgericht.

(3) Zuständig ist der Vorstand der Gliederung in dem der Konflikt entstanden ist. Sind Vorstandsmitglieder als Streitpartei involviert, so ist der Vorstand der nächst höheren Gebietsgliederung zuständig. Dies gilt auch bei Konflikten zwischen Gebietsgliederungen.

(4) Im übrigen haben Vorstände aller Gebietsgliederungen in Bezug auf private
Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern der Partei strikte Neutralität zu
wahren.

Aktuelle Fassung
Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Parteisatzungen sind durch die zuständigen Vorstände oder im Rahmen einer Mediation möglichst gütlich beizulegen. Ist eine gütliche Einigung nicht zu erreichen, so entscheidet ein Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit.

SÄA – 3.3 – LP23_Satz_§24_(0)_nr02

Betroffener Paragraph
§24

Begründung
Die meisten Konflikte entstehen innerhalb eines Vorstandes oder zwischen Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern. Daher ist es unsinnig und aussichtslos, Konflikte durch Vorstandsmitglieder lösen zu wollen. Dafür bedarf es unabhängiger und nicht involvierter Dritte.

Abstimmungsfähiger Wortlaut
§ 24 Konfliktlösung bei Streitigkeiten unter Mitgliedern
Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern
und Streitigkei-ten über Auslegung und Anwendung der Parteisatzungen sind
durch die nächsthöhere Vorstandsgliederung oder im Rahmen einer Mediation
möglichst gütlich beizulegen.

Aktuelle Fassung
Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Parteisatzungen sind durch die zuständigen Vorstände oder im Rahmen einer Mediation möglichst gütlich beizulegen.

Themenblock 4 – Gliederungsstruktur

SÄA – 4.1 – LP23_Satz_§1_(4)_nr01

Betroffener Paragraph
§1 (4)

Begründung
Die Formulierung sollte sich konkret und verbindlich an den Gegebenheiten orientieren.
Ortsverbände sind derzeit unrealistisch. Es gibt auch kein Konzept für ihre Entwicklung. Daher ist der Passus zu verkürzen.

Abstimmungsfähiger Wortlaut
(4) Der Landesverband gliedert sich in zwölf Bezirksverbände, die sich jeweils auf die zwölf Berliner Stadtbezirke erstrecken.

Aktuelle Fassung
(4) Der Landesverband gliedert sich in Bezirks- und Ortsverbände.

SÄA – 4.2 – LP23_Satz_§1_(5)_nr01

Betroffener Paragraph
§1 (5)

Begründung
Es geht um die Rechtsstellung der Bezirksverbände.
Die Änderung soll Klarheit über die rechtliche Stellung und die relative Autonomie der Bezirksverbände schaffen.
Die Bezirksverbände sind derzeit die einzige realistische Untergliederung des Landesverbandes. Alle Bezirksverbände haben eigene Satzungen und eigene Vorstände, die den Bezirksverband jeweils nach innen und außen vertreten. Dies sollte in der Satzung abgebildet werden. Ortsverbände sollen unerwähnt bleiben.
Die Satzung kann später wieder erweitert werden, wenn eine weitere Untergliederung überhaupt möglich erscheint.

Abstimmungsfähiger Wortlaut
(5) Die Bezirksverbände sind selbständige Körperschaften mit eigenen Satzungen. Sie werden jeweils nach Paragraph 26 BGB und nach Paragraph 11 Parteiengesetz durch ihre Vorstände vertreten.

Aktuelle Fassung
(5) Die Bezirks- und Ortsverbände können sich eigene Satzungen geben.

SÄA – 4.3 – LP23_Satz_§5_(x)_nr01

Betroffener Paragraph
§5 (2 – 5)

Begründung
Es geht um die Gliederung des Landesverbandes
Als Untergliederungen des Landesverbandes und der Bezirksverbände können
Arbeitsgruppen gebildet werden, die örtliche, fachliche oder befristete Aufgaben
erfüllen. So könnte auch ein Bezirksverband, wenn er sich auflösen sollte, als
Arbeitsgruppe weiterarbeiten, wenn sich wenigstens drei aktive Mitglieder
zusammenschließen.
Die Aktivitäten der Partei sollen sich grundsätzlich in vielen kleinen aktiven
Gruppen entfalten. Sie müssen eine innerparteiliche Legitimation durch
Anmeldung und Beschluss durch den Vorstand erhalten. Ihre Legitimation, ihre
Vertretung und ihre Aufgaben müssen für die Partei transparent dokumentiert
sein. Aus den Pflichten ergeben sich auch Rechte, auf die Ressourcen der Partei
zugreifen zu können. Dies ist in einer Finanzordnung transparent zu regeln.

Abstimmungsfähiger Wortlaut
(2) Der Landesvorstand und die Bezirksvorstände können für regionale Aufgaben Ortsgruppen, für fachliche Aufgaben Fachgruppen und für befristete Aufgaben
Projektgruppen beschließen, wenn die Arbeitsgruppe aus mindestens drei
Mitgliedern besteht und einen verantwortlichen Leiter benannt hat.

(3) Die beschlossenen Arbeitsgruppen sind im Organisationsplan des Landesverbandes mit ihrem Leiter, ihren Mitgliedern und ihren Kontaktmöglichkeiten zu registrieren.

(4) Die registrierten Mitglieder der Arbeitsgruppen sind berechtigt, ihre Auslagen für die politische Arbeit der Arbeitsgruppe vom zuständigen Landes- oder Bezirksverband erstatten zu lassen. Das Nähere regelt die Finanzordnung des Landesverbandes.

Aktuelle Fassung
(2) Die Bezirksverbände dürfen ihren Bedürfnissen entsprechend weitere Untergliederungen in Ortsverbände bilden. Ein Ortsverband sollte aus mindestens 15 Mitgliedern bestehen.

(3) Bezirksverbände und Ortsverbände sind zur Beschlussfassung nur im Rahmen dieser Satzung befugt und an die Beschlüsse des Landesparteitags gebunden.

(4) Bezirksverbände und Ortsverbände können sich eigene Satzungen geben.

(5) Bei der Gründung eines Bezirks- oder Ortsverbandes hat ein Mitglied des Vorstands der mindestens nächsthöheren Gliederung anwesend zu sein.

Themenblock 5 – Parteiname und Zweck

SÄA – 5.1 – LP23_Satz_§1_(1)_nr01

Betroffener Paragraph
§1 (2)

Begründung
Der Name sollte prägnant und eindeutig sein, sowohl in der langen Version, als auch in der Kurzfassung.
Die kurze Fassung enthält im Namen noch „LV“. Das ist für Außenstehende schwer zu verstehen und unnötig. Die Bezeichnung ist auch ohne die Abkürzung LV zu verstehen.

Abstimmungsfähiger Wortlaut
(1) … Die Kurzbezeichnung lautet „dieBasis Berlin“.

Aktuelle Fassung
(1) … Die Kurzbezeichnung lautet „dieBasis LV Berlin“.

SÄA – 5.2 – LP23_Satz_§1_(2)_nr01

Betroffener Paragraph
§1 (2)

Begründung
Ersatzlose Streichung Absatz 2
Der Absatz 2 enthält eine bloße Wiederholung der Präambel
ohne konkreten Regelungsinhalt – weicht hier zudem
unnötigerweise von der Bundessatzung ab

Abstimmungsfähiger Wortlaut
Die Versammlung möge beschließen:
Absatz 2 des Paragraphen 1 wird ersatzlos gestrichen.
Der bisherige Abs 5 wird Abs 4
Der bisherige Abs 4 wird Abs 3
Der bisherige Abs 3 wird Abs 2

Aktuelle Fassung
(2) Wie diese vereinigt er Menschen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zughörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und gewalttätige Bestrebungen jeder Art lehnen wir ebenso wie die Bundespartei entschieden ab. Grundrechte für die Menschen in der Gesellschaft sind die Freiheitsrechte. Diese überragen alle anderen Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft ist nur vorstellbar, wenn Macht und Machtstrukturen begrenzt und kontrolliert sind und ein liebevoller, friedlicher Umgang miteinander gepflegt wird, bei dem das Menschsein und die Menschlichkeit des anderen immer Beachtung finden. Wie die
Bundespartei steht auch der Landesverband Basisdemokratische Partei Deutschland
Berlin für Achtsamkeit, Aufmersamkeit, Verantwortung im Sinne von Eigenverantwortung, sowie für eine völlig neue Gsamtstruktur, (…)

SÄA – 5.3 – LP23_Satz_§1_(2)_nr02

Betroffener Paragraph
§1 (2)

Begründung
Zielsetzung der Partei kurz und prägnant zum Ausdruck bringen. In der aktuellen Fassung werden viele Sätze der Präambel Wort für Wort wiederholt. Das erscheint entbehrlich und betont die Abgrenzung mehr als nötig.

Abstimmungsfähiger Wortlaut
(2) Der Landesverband vereinigt Menschen, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen.

Aktuelle Fassung
(2) Wie diese vereinigt er Menschen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und gewalttätige Bestrebungen jeder Art lehnen wir ebenso wie die Bundespartei entschieden ab. Wichtigste Grundrechte für die Menschen in der Gesellschaft sind die Freiheitsrechte. Diese überragen alle anderen Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft ist nur vorstellbar, wenn Macht und Machtstrukturen begrenzt und kontrolliert sind und ein liebevoller, friedlicher Umgang miteinander gepflegt wird, bei dem das Menschsein und die Menschlichkeit des anderen immer Beachtung finden. Wie die Bundespartei steht auch der Landesverband Basisdemokratische Partei Deutschland – Berlin für Achtsamkeit, Aufmerksamkeit, Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung, sowie für eine völlig neue Gesamtstruktur, in der sich alle Menschen gleichberechtigt an Entscheidungen beteiligen dürfen.

SÄA – 5.4 – LP23_Satz_§2_(3)_nr01

Betroffener Paragraph
§2 (3)

Begründung
Prägnantere Fassung des Zwecks der Partei
Der Zweck der Partei sollte an dieser Stelle kurz und prägnant beschrieben sein.
Es soll die konkret angestrebte Parteipraxis erkennbar sein.
Wiederholungen aus der Präambel sollten vermieden werden.

Abstimmungsfähiger Wortlaut
(3) Der Landesverband wirkt an der Gestal
tung eines freiheitlichen demokratischen
Staats- und Gemeinwesens mit, das allen
Menschen ein selbstbestimmtes und ver
antwortliches Leben ermöglichen soll.
Unser Selbstverständnis gründet auf den
Leitlinien der Präambel und beruht auf den
vier Säulen:
1. Freiheit
2. Machtbegrenzung
3. Achtsamkeit
4. Schwarmintelligenz
Wir unterstützen – wo immer möglich – basisdemokratische Entscheidungsprozesse.
Soweit direkte Abstimmungen nicht möglich sind, tragen wir die Ergebnisse basisdemokratischer Willensbildung in die Parlamente.

Aktuelle Fassung
(3) Der Landesverband wirkt an der Gestaltung eines freiheitlichen demokratischen Staats- und Gemeinwesens mit, das allen Menschen ein selbstbestimmtes und verantwortliches Leben ermöglichen soll Eine freiheitliche Gesellschaft basiert auf den folgenden vier Säulen:

1. Die Freiheitsrechte sind die wichtigsten Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft kann es nur geben, wenn Macht und Machtstrukturen begrenzt und kontrolliert werden.

2. Das Menschsein und die Beachtung der Menschlichkeit des anderen dienen als Leitbild in einer freiheitlichen Gesellschaft, in der die Menschen einen liebevollen, friedlichen Umgang miteinander pflegen.

3. Eine demokratische Gesellschaft erfordert basisdemokratische Willensbildung, bei der sich alle mündigen Bürgerinnen und Bürger gleichberechtigt an politischen Entscheidungen beteiligen können.

4. Das Zusammenleben der Bürgerinnen und Bürger erfordert Aufmerksamkeit, Achtsamkeit und Übernahme von Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung.

Themenblock 6 – Mandatsträgerregelungen

SÄA – 6.1 – LP23_Satz_§23_(x)_nr01

Betroffener Paragraph
§23 (3-8)

Begründung
Die bisherige Formulierungen werden so geändert, dass Mandatstragende als Angestellte des Volkes behandelt werden und nicht als Auftragnehmer einer Partei.

Abstimmungsfähiger Wortlaut
(3) Mandatstragende, die unsere Partei zur Wahl aufgestellt hat, verpflichten sich bei Abstimmungen zu Gesetzesvorlagen in den Parlamenten, die basisdemokratischen Abstimmungen der betreffenden Wahlberechtigten mit der höchsten Zustimmung zu berücksichtigen, sofern dem nicht die gesetzlich verankerte freie Gewissensentscheidung entgegensteht. Alternativ kann ein Gebietsverband entscheiden, ein allgemein zugängliches Abstimmungstool, welches für alle Wahlberechtigten offen zugänglich ist, als Entscheidungsgrundlage für Mandatstragende zuzulassen.

(4) Weichen Mandatstragende aufgrund ihrer Gewissensentscheidungen von den basisdemokratischen Abstimmungen gem. Abs. 3 ab, so haben sie dies öffentlich zu begründen.

(5) Mandatstragende sollen allgemein eng mit den für ihre Entscheidung relevanten Fachausschüssen der Partei zusammenarbeiten.

(6) Mandatstragende haben sich alle 3 Monate in einer Online- oder Präsenzveranstaltung den Fragen der Wahlberechtigten zu stellen. Alle Mandatstragenden eines Landesverbandes sollten an diesem Termin gemeinsam teilnehmen. Eine Nichtteilnahme muss öffentlich begründet werden.

(7) Der Landesvorstand gründet gem. § 16 Abs. 1 einen Fachausschuss, der die Umsetzung des Wahlprogramms und basisdemokratischer Abstimmungen durch die Mandatstragenden bewertet. Die wiederholte Abweichung durch Mandatstragende kann zu deren Parteiausschluss gem. § 26 Abs. 2 a) führen, soweit sie Parteimitglieder sind. Die Bewertung des Fachausschusses ist einmal jährlich leicht zugänglich zu veröffentlichen.

(8) Mandatstragende des Landesverbandes veröffentlichen umgehend und unaufgefordert
Lobbyismus-Anfragen und Ergebnisse von Gesprächen mit Lobbyisten. Sie arbeiten konstruktiv mit entsprechenden Organisationen zur Lobbykontrolle zusammen und beantworten deren Anfragen.

Aktuelle Fassung
(3) Mandatstragende unserer Partei verpflichten sich bei Abstimmungen zu Gesetzesvorlagen in den Parlamenten, die in einer Basisabstimmungen des jeweiligen Gebietsverbandes ermittelten Entscheidungsvorlage zu berücksichtigen, sofern dem nicht die gesetzlich
verankerten freien Gewissensentscheidung entgegensteht.
Alternativ kann ein Gebietsverband entscheiden, ein allgemein zugängliches Abstimmungstool, welches auch für Nicht-Basismitglieder offen zugänglich ist, als Entscheidungsvorlage für Mandatstragende zuzulassen.

(4) Weicht der Mandatsträger aufgrund Gewissensentscheidung von der Entscheidungsvorlage des jeweiligen Gebietsverbandes ab, so haben sie dies dem betroffenen Gebietsverband zu begründen.

(5) Mandatstragende sollen allgemein eng mit den für ihre Entscheidung relevanten Fachausschüssen der Partei zusammenarbeiten.

(6) Mandatstragende haben sich alle 3 Monate in einem Online- oder Präsenzmeeting
der Mitglieder seines/ihres Landesverbandes zustellen. Alle Mandatstragenden eines Landesverbandes sollten an diesem Termin gemeinsam teilnehmen. Eine Nichtteilnahme
muss gegenüber dem Landesvorstand begründet werden.

(7) Der Landesvorstand gründet gem. § 16 Abs. 1 einen Fachausschuss, der die Umsetzung des Wahlprogramms und parteiinterner Abstimmungen durch die Mandatsträger regelmäßig bewertet. Die wiederholte Abweichung durch den Mandatsträger kann zu einem Parteiausschluss gem. § 26 Abs. 2

a) führen. Die Bewertung des Fachausschusses ist dem Landesvorstand einmal jährlich zuzuleiten, der diese den Mitgliedern zur Einsichtnahme zur Verfügung stellt.

(8) Mandatsträger des Landesveverbandes leiten Lobbyismus-Anfragen ohne weitere Bearbeitungen Bezirksvorstand (bei kommunalen Mandatsträgern) bzw. an den
Landesvorstand (bei Mandatsträgern des Abgeordnetenhauses) weiter.

SÄA – 6.2 – LP23_Satz_§23_(9)_nr01

Betroffener Paragraph
§23 (9)

Begründung
Rotation von Mandatsträgern (hat rein appellatorischen Charakter)

Abstimmungsfähiger Wortlaut
(9) Die über Listen gewählten Mandatstragenden des Landesverbandes Berlin sind gehalten, ihr Mandat nach der Hälfte der Legislaturperiode an Nachrückende abzugeben.

Aktuelle Fassung
– nicht vorhanden –

SÄA – 6.3 – LP23_Satz_§23_(10)_nr01

Betroffener Paragraph
§23 (10)

Begründung
Mandatsträgerabgaben
Diese sollten in einer Beitragsordnung aufgenommen werden und dort differenziert geregelt sein.
Unterschiedliche familiäre und wirtschaftliche Bedingungen sind in einer fairen Regelung zu berücksichtigen.

Abstimmungsfähiger Wortlaut
(10) Die Mandatstragenden im Abgeordnetenhaus oder über Landesliste gewählten Mitglieder im Bundestag oder Europaparlament müssen Beiträge an den Landesverband abgeben. Näheres bestimmt die Beitragsordnung.

Aktuelle Fassung
– nicht vorhanden –